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   BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92   

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https://dejure.org/1993,7749
BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92 (https://dejure.org/1993,7749)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1993 - IV R 4/92 (https://dejure.org/1993,7749)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - IV R 4/92 (https://dejure.org/1993,7749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen der Entscheidungsgründe bei Übergehen eines selbständigen Anspruchs oder eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel smit Stillschweigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe auch dann, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist zudem nur dann anzunehmen, wenn das selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor dem FG geltend gemacht worden ist (BFH-Beschluß in BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638).

  • BFH, 20.11.1990 - IV R 80/90

    Wesentlicher Verfahrensmangel und zulassungsfreie Revision

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Dabei muß es sich um einen eigenständigen Klagegrund oder solche Angriffs- und Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden; dagegen liegt ein wesentlicher Begründungsmangel nicht vor, wenn der angebliche Mangel nur ein einzelnes Tatbestandsmerkmal einer Rechtsnorm berührt (Beschluß des erkennenden Senats vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

    Auch liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schon dann vor, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage geäußert hat, aber erkennbar ist, welche Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 609).

  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Das ist insbesondere der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtliche Überlegung sich die Entscheidung stützt (vgl. zu § 119 Nr. 6 FGO BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
  • BFH, 27.09.1991 - VI R 1/90

    Aufwendungen für einen Videorecorder bei einem Lehrer als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Sie verkennen, daß die Beteiligtenvernehmung nur ein letztes Hilfsmittel ist; sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90], BStBl II 1992, 195).
  • BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84

    Abweichende Zuständigkeit für Betrieb und für Steuern vom Einkommen eines

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Auch liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schon dann vor, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage geäußert hat, aber erkennbar ist, welche Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84, BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195, und BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 609).
  • BFH, 29.11.1985 - VI R 13/82

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Nichtbeachtung eines Schriftsatzes - Erweiterung

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - IV R 4/92
    Die Versagung des rechtlichen Gehörs fällt dagegen nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).
  • BFH, 06.09.1994 - IV R 15/94

    Vorliegen eines Fehlens von Entscheidungsgründen als Revisionsgrund

    Das ist insbesondere der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt und wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt, oder wenn nicht ersichtlich ist, auf welche rechtliche Überlegung sich die Entscheidung stützt (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42, sowie zu § 119 Nr. 6 FGO BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).

    Auch liegt ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schon dann vor, wenn sich das Gericht nicht ausdrücklich zu einer bestimmten Frage äußert, aber erkennbar ist, welche Überlegungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 42 m. w. N.).

    Zudem muß das selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor dem FG geltend gemacht worden sein; denn eine zulassungsfreie Revision kann auch nicht dadurch erreicht werden, daß mit einer in die Form einer Verfahrensrüge gekleideten sach lichen Rüge die Würdigung des Sachverhalts durch das FG angegriffen wird (Senatsurteil in BFH/NV 1994, 42).

  • BFH, 26.07.1994 - VII R 87/93

    Revision wegen befangenem Richter - Zulässigkeit der Erstellung des Urteilstenors

    Die vom Kläger weiterhin behaupteten Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs, verhinderte Akteneinsicht, erschwerte Prozeßführung usw.) fallen nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42 m. w. N.).
  • BFH, 26.07.1994 - VII R 78/93

    Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Rüge des Fehlens von

    Die vom Kläger weiterhin behaupteten Verfahrensfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs, verhinderte Akteneinsicht, erschwerte Prozeßführung usw.) fallen nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42 m. w. N.).
  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer

    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61 [BFH 27.09.1991 - VI R 1/90], BStBl II 1992, 195 m. w. N.; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809 m. w. N.; vom 6. Februar 1985 I R 87/84, BFH/NV 1985, 104; vom 3. August 1984 VI R 147/81, Betriebs-Berater -- BB -- 1986, 1497, und vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 18. Aufl., § 448 Rdnr. 2 m. w. N.).
  • BFH, 04.07.1996 - VII R 13/96

    Revision wegen Fehlens von Entscheidungsgründen

    Dabei muß es sich um einen eigenständigen Klagegrund oder solche Angriffs- und Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 3. Februar 1993 IV R 4/92, BFH/NV 1994, 42, m. w. N.).
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